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Schlichtung

Die Schlichtung ist ein Verfahren zur Konfliktbewältigung. Der Konflikt wird nicht vor staatlichen Stellen, wie dem Gericht, entschieden, sondern vor - weitgehend - privaten Schlichtungsstellen, wie dem Schlichter.

Die Schlichtung ermöglicht eine schnelle und kostengünstige Regelung von Streitigkeiten ohne Einbeziehung des Gerichtes.

Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens sind:

  • Keine Öffentlichkeit des Verfahrens.
  • Kein Untersuchungs- bzw. Beibringungsgrundsatz
  • Keine Beweisaufnahme.
  • Keine Entscheidungsgewalt des Schlichters.
  • Keine Rechtskraft des Verfahrensergebnisses.
  • Kein Justizgewähranspruch des Schlichters.
  • Freie Verfahrensgestaltung durch den Schlichter.

Diese Prinzipien ermöglichen eine flexible Gestaltung zur Lösung von Streitigkeiten .

Das Schlichtungsverfahren ist in Bayern aufgrund des Bayerischen Schlichtungsgesetzes in einigen Fällen notwendige Prozessvoraussetzung für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren.
Es handelt sich hierbei um folgende Fälle:

  • Vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von € 750,00 nicht übersteigt.
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen
    • der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
    • Überwuchs nach § 910 BGB.
    • Hinüberfalls nach § 911 BGB.
    • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB.
    • der in den Art. 43 – Art. 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
    • Ansprüche über die Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.